1. Allgemeines

1.1 Es gelten, soweit nachstehend nichts anders vereinbart, die entsprechenden Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), die DIN 18451 (Richtlinien für Vergabe und Abrechnung bei Gerüstarbeiten) mit Ausnahme der in Punkt 1.2 dieser AGB näher bezeichneten und hiervon abweichenden Regelungen, die für das Gerüstgewerbe geltenden DIN-Normen, die technischen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften, sämtlich in der jeweils gültigen Fassung als Vertragsgrundlage.

Unsere Bedingungen gelten als anerkannt und entgegenstehende Bedingungen als fallengelassen wenn nicht binnen zwei Tagen ein schriftlicher, die nicht anerkannte Bedingung nach Art und Umfang genau bezeichneter Widerspruch bei uns eingeht.

 

Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers zugrunde gelegten Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit unseren übereinstimmen. Wir widersprechen ihnen ausdrücklich. Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

 

1.2 Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit Ausnahme der Punkte 3.7, 4.3.23 sowie 5.1.3, Satz 4, die mit gleichen Ziffern mit folgenden Inhaltlichen Abweichungen geregelt werden:

  •  3.7.1 Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhutspflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste. Auch bei Diebstahl und Schäden von Gerüstmaterial muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber Schadensersatz leisten.
  • 3.7.2 Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der Auftragnehmer den vertragsgemäßen Zustand auf Aufforderung durch den Auftraggeber wieder herzustellen.
  • 3.7.3 Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt, hat der Auftraggeber die Kosten zu übernehmen.
  • 4.3.23 Reinigen und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen jeder Art sind Sache des Auftraggebers, soweit der Abbau und die Wiederverwendung ohne diese Vorleistung nicht möglich sind. Das Gerüst ist Besenrein zurückzugeben. Erforderliche Reinigungsarbeiten werden gesondert berechnet.
  • 5.1.3 …Bei Einrüstung von Teilflächen werden Aufmasslänge und Aufmasshöhe durch die zu bearbeitende Fläche bestimmt, dabei kann die kleinste Aufmasslänge jedoch nicht kleiner sein als die maximal zulässige Gerüstfeldweite nach DIN 4420, Teil 1 und Teil 2 in Abhängigkeit von Gerüstart und – gruppen oder entsprechend der vorgegebenen Gerüstfeldweite des verwendeten Systemgerüstes; die Aufmasshöhe des verwendeten Systemgerüstes wird von der Standfläche des Gerüstes gerechnet.

 

1.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge werden für uns erst mit unserer Auftragsbestätigung bindend. Eine Weitervermietung der Gerüste und ihres Zubehörs durch den Mieter ist ausgeschlossen, es sei denn die Firma Gerüstbau Hammerschmidt GmbH gibt dazu ihre vorherige schriftliche Zustimmung. Die Abtretung jeglicher Art von Ansprüchen des Mieters gegenüber der Firma Gerüstbau Hammerschmidt GmbH ist ausgeschlossen.

 

1.4 Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbetätigung endgültig maßgebend, wenn ihr der Auftraggeber nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang schriftlich widerspricht, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn. Dies gilt insbesondere bei mündlich bzw. fernmündlich erteilten Aufträgen. Der Auftraggeber erkennt in diesem Falle ausdrücklich die Geltung dieser Auftragsbestätigung beigefügten Vertragsbedingungen an, sofern er nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht.

 

1.5 Die Bindefrist für unsere Angebote beträgt einen Monat soweit dies nicht anders vereinbart wurde. Es gelten für die im Vertrag und die im Angebot vereinbarten Zahlungsfristen.

 

1.6 Zum Nachweis der Statik reicht die Übergabe der Zulassungsbescheinigung des Herstellers. Sollten für die Errichtung von Sonderkonstruktionen die statischen Nachweise gefordert werden, gehen die Kosten und eventuell anfallenden Folgekosten in voller Höhe zu Lasten des Auftraggebers.

 

1.7 Die Ankerlöcher werden von uns mit weißen Kunststoffabdeckungen oder weißen Acryl verschlossen. Andere Schließungen müssen bauseits erbracht werden und sind im Preis nicht enthalten. Für spätere Verfärbungen der Verschlüsse (Kunststoffkappen, Acryl, etc.) übernehmen wir keine Haftung.

 

1.8 Der Firma Gerüstbau Hammerschmidt GmbH wird gestattet Bilder, Logos etc. vom Auftraggeber auf der Hompage (www.hammerschmidt-gmbh.com) für Werbezwecke zu veröffentlichen. Dies erkennt der Auftraggeber bei schriftlicher Auftragserteilung an. Möchte dies der Auftraggeber aus Datenschutzgründen nicht, ist binnen 4 Tagen nach Auftragserteilung dagegen schriftlich Einspruch zu erheben.

 


2. Lieferfrist

2.1 Die Montage der Gerüste erfolgt zu den vereinbarten Terminen, außer wenn Ereignisse höherer Gewalt dies verhindern.

2.2 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns die Leistung um die Dauer der Behinderung und um die angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erbrachten Teils des Vertrages zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Streik, Aussperrungen, Hochwasser, Brand, Sturm, Schnee, Eis, etc.)

2.3 Ansprüche wegen Nichterfüllung oder wegen verspäteter Leistung sind ausgeschlossen.

 


3. Aufmass und Abrechnung

 3.1 Die Gerüste werden getrennt nach Bauart, Verwendungszweck und Belastungsmöglichkeit, nach VOB DIN 18451, aufgemessen und abgerechnet, sofern nicht Pauschalpreise vereinbart sind.

3.2 Bei Abschluss eines Pauschalvertrages sind die ihm zugrunde liegenden Leistungen nach Umfang und Einheitspreisen als Vertragsgrundlage anzuführen. Weichen die Massen bei Arbeitsausführung um mehr als 10% ab, ist der Pauschalpreis zu berichtigen. Änderungen der Massen um mehr als 20 % berechtigen zur Änderung der Einheitspreise und der Pauschale.

Fassadengerüste
werden nach der eingerüsteten Bauwerksfläche aufgemessen. Dabei wird zwischen Fassaden- und Dacharbeiten unterschieden.
Raum- und Traggerüste
werden nach dem Volumen des eingerüsteten Raumes oder nach Stück abgerechnet.
Fahrbare Gerüste
werden entsprechend ihrer Größe und Belastbarkeit nach Stück oder laufenden Höhenmetern bis Oberkante Geländer berechnet.
Klein- und Schornsteingerüste sowie Sonderkonstruktionen
werden nach Stück abgerechnet.
Sonderleistungen
wie Überbrückungen mit Gitterträgern, Gerüstverbreiterungen mit Konsolen, Innengeländer bei größerem Wandabstand als 0,30m Schutzdächer, Dachdeckerfangschutznetze, Umbauarbeiten (z.B. Gerüstanker versetzen), Abhängung mit Planen / Netzen oder Sonderkonstruktionen und/oder dgl. sind separat zu vergüten und nicht im Preis enthalten.

 


4. Verwendungszweck

4.1 Die Gerüste dürfen nur für den in der Bestellung und im Angebot angegebenen Zweck verwendet werden. Eine konstruktive Veränderung der Gerüste dürfen nur durch die Firma Gerüstbau Hammerschmidt GmbH vorgenommen werden.

 

4.2 Jede eigenmächtige Veränderung des Gerüstes sowie am Gerüst ist unzulässig. Verboten ist insbesondere das Entfernen oder Umsetzen von Verankerungen und Verstrebungen, das Anbringen von Aufzügen und Planen, das Untergraben der Gerüste und dergleichen.

 


5. Zahlungsbedingungen

5.1 Nach der Montage der Gerüste und dem Erhalt der Rechnung hat die Zahlung nach dem im Vertrag oder im Angebot festgelegten Zahlungsbedingungen zu erfolgen. Bei einer verspäteten Zahlung ist die Firma Gerüstbau Hammerschmidt GmbH berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

 5.2 Kommt der Mieter mit der Bezahlung unseres Rechnungsbetrages länger als einen Monat in Verzug, so sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und auf Kosten des Mieters das Gerüstmaterial unverzüglich abzubauen und abzutransportieren. In diesem Fall werden alle Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sofort fällig. Ausstehende Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, brauchen wir nur noch gegen Vorauszahlung oder erste Sicherheiten auszuführen.

 


6. Vorhalte- und Nebenkosten

6.1 Im Rechnungspreis sind die Kosten für den An- und Abtransport der Gerüstteile, die Montage und Demontage der Gerüste und eine Vorhaltung von 4 Wochen enthalten, wenn nicht schriftlich anders vereinbart. Der Tag der Fertigstellung des Gerüstes wird als erster Benutzertag gerechnet. Nach Ablauf der 4 Wochen Grundvorhaltung wird für das gesamte Gerüst oder für entsprechende Teilabschnitte desselben für jede angefangene Woche (nicht identisch mit Kalenderwoche) eine Vorhaltegebühr von 10% des Grundpreises berechnet, wenn nicht schriftlich anders vereinbart ist.

 6.2 Die gesamte Vorhaltezeit endet mit der schriftlichen Freigabe der Gerüste. Der Tag der Freigabe ist zugleich letzter angerechneter Tag der Vorhaltung. Der Berechnung sind die zur Zeit der Preisabgabe geltenden Löhne zugrunde gelegt, etwa eintretende Lohnerhöhungen verändern den Preis entsprechend.

 


7. Genehmigungen, Nachweise und Baufreiheit

7.1 Sämtliche Genehmigungen (behördlich oder privat), die für die Erstellung der Gerüste notwendig sind, sind vom Auftraggeber vor Beginn der Montagearbeiten einzuholen.

 

7.2 Auflagen von Polizei oder Behörden, wie Beschilderung, Schutzdächer o.ä. gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

7.3 Eine eventuell geforderte Gerüstbeleuchtung muss der Mieter übernehmen.

 

7.4 Für die erforderliche Baufreiheit hat der Auftraggeber vor Beginn der Montagearbeiten zu sorgen. Zur Baufreiheit gehört auch das entsprechende Vorbereiten der Standflächen für die Gerüste wie z.B. das Verdichten oder Planieren des tragenden Terrains. Soll das Herstellen der Baufreiheit durch Mitarbeiter der Gerüstbau Hammerschmidt GmbH erfolgen, muss das gesondert vergütet werden, wie auch alle anderen Nebenarbeiten.

 

7.5 Die Kosten für das Wiederherstellen des alten Zustandes nach den Gerüstbauarbeiten werden nicht von der Firma Gerüstbau Hammerschmidt GmbH getragen.

 

7.6 Der Auftraggeber hat zum Zeitpunkt der Auftragserteilung alle zur technisch einwandfreien Konstruktion und unfallfreien Ausführung erforderlichen Unterlagen und Hinweise zu geben.

 

7.1 Für die Standfestigkeit der einzurüstenden Bauten oder Anlagen sowie für die Tragfähigkeit des Baugrundes trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung.

 


8.Haftung

8.1 Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung, insbesondere Verzögerung beim Auf- und Abrüsten infolge der unter dem Gliederungspunkt Lieferfrist aufgeführten Gründen sind ausgeschlossen.

 

8.2 Für eine über die zulässige Höchstbelastung hinausgehende Beanspruchung der Gerüste haftet der Mieter.

 

8.3 Für Schäden, die beim Bauen der Gerüste unvermeidbar sind, sowie für Folgeschäden und Schäden an der Dachhaut wird keine Haftung übernommen. Für Schäden, die auf nachweislich grober Fahrlässigkeit beruhen haftet die Firma Gerüstbau Hammerschmidt GmbH.

 

8.4 Mit dem Tag der Fertigstellung und der nötigen Kennzeichnung (Freigabeschild) der Gerüste, gehen diese in die Obhut des Mieters über.

 


9. Reklamation

Offensichtliche Mängel müssen spätestens am 3. Werktag nach Gebrauchsüberlassung des Gerüstes schriftlich beim Auftragnehmer gerügt werden. Versteckte Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt für beide Teile Saalfeld als vereinbart.


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tief- Straßen- und Gerüstbau Hammerschmidt GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gerüstbau Hammerschmidt GmbH

1.Allgemeines

1.1
Es gelten, soweit nachstehend nichts anders vereinbart, die entsprechenden Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), die DIN 18451 (Richtlinien für Vergabe und Abrechnung bei Gerüstarbeiten) mit Ausnahme der in Punkt 1.2 dieser AGB näher bezeichneten und hiervon abweichenden Regelungen, die für das Gerüstgewerbe geltenden DIN-Normen, die technischen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften, sämtlich in der jeweils gültigen Fassung als Vertragsgrundlage.

Unsere Bedingungen gelten als anerkannt und entgegenstehende Bedingungen als fallengelassen wenn nicht binnen zwei Tagen ein schriftlicher, die nicht anerkannte Bedingung nach Art und Umfang genau bezeichneter Widerspruch bei uns eingeht.

Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers zugrunde gelegten Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit unseren übereinstimmen. Wir widersprechen ihnen ausdrücklich. Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

1.2
Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit Ausnahme der Punkte 3.7, 4.3.23 sowie 5.1.3, Satz 4, die mit gleichen Ziffern mit folgenden Inhaltlichen Abweichungen geregelt werden:

  • 3.7.1
    Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhutspflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste. Auch bei Diebstahl und Schäden von Gerüstmaterial muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber Schadensersatz leisten.
  • 3.7.2
    Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der Auftragnehmer den vertragsgemäßen Zustand auf Aufforderung durch den Auftraggeber wieder herzustellen.
  • 3.7.3
    Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt, hat der Auftraggeber die Kosten zu übernehmen.
  • 4.3.23
    Reinigen und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen jeder Art sind Sache des Auftraggebers, soweit der Abbau und die Wiederverwendung ohne diese Vorleistung nicht möglich sind. Das Gerüst ist Besenrein zurückzugeben. Erforderliche Reinigungsarbeiten werden gesondert berechnet.
  • 5.1.3
    …Bei Einrüstung von Teilflächen werden Aufmasslänge und Aufmasshöhe durch die zu bearbeitende Fläche bestimmt, dabei kann die kleinste Aufmasslänge jedoch nicht kleiner sein als die maximal zulässige Gerüstfeldweite nach DIN 4420, Teil 1 und Teil 2 in Abhängigkeit von Gerüstart und -gruppen oder entsprechend der vorgegebenen Gerüstfeldweite des verwendeten Systemgerüstes; die Aufmasshöhe des verwendeten Systemgerüstes wird von der Standfläche des Gerüstes gerechnet.

1.3
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge werden für uns erst mit unserer Auftragsbestätigung bindend. Eine Weitervermietung der Gerüste und ihres Zubehörs durch den Mieter ist ausgeschlossen, es sei denn die Firma Gerüstbau Hammerschmidt GmbH gibt dazu ihre vorherige schriftliche Zustimmung. Die Abtretung jeglicher Art von Ansprüchen des Mieters gegenüber der Firma Gerüstbau Hammerschmidt GmbH ist ausgeschlossen.

1.4
Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbetätigung endgültig maßgebend, wenn ihr der Auftraggeber nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang schriftlich widerspricht, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn. Dies gilt insbesondere bei mündlich bzw. fernmündlich erteilten Aufträgen. Der Auftraggeber erkennt in diesem Falle ausdrücklich die Geltung dieser Auftragsbestätigung beigefügten Vertragsbedingungen an, sofern er nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht.

1.5
Die Bindefrist für unsere Angebote beträgt einen Monat soweit dies nicht anders vereinbart wurde. Es gelten für die im Vertrag und die im Angebot vereinbarten Zahlungsfristen.

1.6
Zum Nachweis der Statik reicht die Übergabe der Zulassungsbescheinigung des Herstellers. Sollten für die Errichtung von Sonderkonstruktionen die statischen Nachweise gefordert werden, gehen die Kosten und eventuell anfallenden Folgekosten in voller Höhe zu Lasten des Auftraggebers.

1.7
Die Ankerlöcher werden von uns mit weißen Kunststoffabdeckungen oder weißen Acryl verschlossen. Andere Schließungen müssen bauseits erbracht werden und sind im Preis nicht enthalten. Für spätere Verfärbungen der Verschlüsse (Kunststoffkappen, Acryl, etc.) übernehmen wir keine Haftung.

1.8
Der Firma Gerüstbau Hammerschmidt GmbH wird gestattet Bilder, Logos etc. vom Auftraggeber auf der Hompage (www.hammerschmidt-gmbh.com) für Werbezwecke zu veröffentlichen. Dies erkennt der Auftraggeber bei schriftlicher Auftragserteilung an. Möchte dies der Auftraggeber aus Datenschutzgründen nicht, ist binnen 4 Tagen nach Auftragserteilung dagegen schriftlich Einspruch zu erheben.

 

2. Lieferfrist

2.1
Die Montage der Gerüste erfolgt zu den vereinbarten Terminen, außer wenn Ereignisse höherer Gewalt dies verhindern.

2.2
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns die Leistung um die Dauer der Behinderung und um die angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erbrachten Teils des Vertrages zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Streik, Aussperrungen, Hochwasser, Brand, Sturm, Schnee, Eis, etc.)

2.3
Ansprüche wegen Nichterfüllung oder wegen verspäteter Leistung sind ausgeschlossen.

 

3. Aufmass und Abrechnung

3.1
Die Gerüste werden getrennt nach Bauart, Verwendungszweck und Belastungsmöglichkeit, nach VOB DIN 18451, aufgemessen und abgerechnet, sofern nicht Pauschalpreise vereinbart sind.

3.2
Bei Abschluss eines Pauschalvertrages sind die ihm zugrunde liegenden Leistungen nach Umfang und Einheitspreisen als Vertragsgrundlage anzuführen. Weichen die Massen bei Arbeitsausführung um mehr als 10% ab, ist der Pauschalpreis zu berichtigen. Änderungen der Massen um mehr als 20% berechtigen zur Änderung der Einheitspreise und der Pauschale.

Fassadengerüste
werden nach der eingerüsteten Bauwerksfläche aufgemessen. Dabei wird zwischen Fassaden- und Dacharbeiten unterschieden.

Raum- und Traggerüste
werden nach dem Volumen des eingerüsteten Raumes oder nach Stück abgerechnet.

Fahrbare Gerüste
werden entsprechend ihrer Größe und Belastbarkeit nach Stück oder laufenden Höhenmetern bis Oberkante Geländer berechnet.

Klein- und Schornsteingerüste sowie Sonderkonstruktionen
werden nach Stück abgerechnet.

Sonderleistungen
wie Überbrückungen mit Gitterträgern, Gerüstverbreiterungen mit Konsolen, Innengeländer bei größerem Wandabstand als 0,30 m Schutzdächer, Dachdeckerfangschutznetze, Umbauarbeiten (z.B. Gerüstanker versetzen), Abhängung mit Planen/Netzen oder Sonderkonstruktionen und/oder dgl. sind separat zu vergüten und nicht im Preis enthalten.

 

4. Verwendungszweck

4.1
Die Gerüste dürfen nur für den in der Bestellung und im Angebot angegebenen Zweck verwendet werden. Eine konstruktive Veränderung der Gerüste dürfen nur durch die Firma Gerüstbau Hammerschmidt GmbH vorgenommen werden.

4.2
Jede eigenmächtige Veränderung des Gerüstes sowie am Gerüst ist unzulässig. Verboten ist insbesondere das Entfernen oder Umsetzen von Verankerungen und Verstrebungen, das Anbringen von Aufzügen und Planen, das Untergraben der Gerüste und dergleichen.

 

5. Zahlungsbedingungen

5.1
Nach der Montage der Gerüste und dem Erhalt der Rechnung hat die Zahlung nach dem im Vertrag oder im Angebot festgelegten Zahlungsbedingungen zu erfolgen. Bei einer verspäteten Zahlung ist die Firma Gerüstbau Hammerschmidt GmbH berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

5.2
Kommt der Mieter mit der Bezahlung unseres Rechnungsbetrages länger als einen Monat in Verzug, so sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und auf Kosten des Mieters das Gerüstmaterial unverzüglich abzubauen und abzutransportieren. In diesem Fall werden alle Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sofort fällig. Ausstehende Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, brauchen wir nur noch gegen Vorauszahlung oder erste Sicherheiten auszuführen.

 

6. Vorhalte- und Nebenkosten

6.1
Im Rechnungspreis sind die Kosten für den An- und Abtransport der Gerüstteile, die Montage und Demontage der Gerüste und eine Vorhaltung von 4 Wochen enthalten, wenn nicht schriftlich anders vereinbart. Der Tag der Fertigstellung des Gerüstes wird als erster Benutzertag gerechnet. Nach Ablauf der 4 Wochen Grundvorhaltung wird für das gesamte Gerüst oder für entsprechende Teilabschnitte desselben für jede angefangene Woche (nicht identisch mit Kalenderwoche) eine Vorhaltegebühr von 10% des Grundpreises berechnet, wenn nicht schriftlich anders vereinbart ist.

6.2
Die gesamte Vorhaltezeit endet mit der schriftlichen Freigabe der Gerüste. Der Tag der Freigabe ist zugleich letzter angerechneter Tag der Vorhaltung. Der Berechnung sind die zur Zeit der Preisabgabe geltenden Löhne zugrunde gelegt, etwa eintretende Lohnerhöhungen verändern den Preis entsprechend.

 

7. Genehmigungen, Nachweise und Baufreiheit

7.1
Sämtliche Genehmigungen (behördlich oder privat), die für die Erstellung der Gerüste notwendig sind, sind vom Auftraggeber vor Beginn der Montagearbeiten einzuholen.

7.2
Auflagen von Polizei oder Behörden, wie Beschilderung, Schutzdächer o.ä. gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7.3
Eine eventuell geforderte Gerüstbeleuchtung muss der Mieter übernehmen.

7.4
Für die erforderliche Baufreiheit hat der Auftraggeber vor Beginn der Montagearbeiten zu sorgen. Zur Baufreiheit gehört auch das entsprechende Vorbereiten der Standflächen für die Gerüste wie z.B. das Verdichten oder Planieren des tragenden Terrains. Soll das Herstellen der Baufreiheit durch Mitarbeiter der Gerüstbau Hammerschmidt GmbH erfolgen, muss das gesondert vergütet werden, wie auch alle anderen Nebenarbeiten.

7.5
Die Kosten für das Wiederherstellen des alten Zustandes nach den Gerüstbauarbeiten werden nicht von der Firma Gerüstbau Hammerschmidt GmbH getragen.

7.6
Der Auftraggeber hat zum Zeitpunkt der Auftragserteilung alle zur technisch einwandfreien Konstruktion und unfallfreien Ausführung erforderlichen Unterlagen und Hinweise zu geben.

7.7
Für die Standfestigkeit der einzurüstenden Bauten oder Anlagen sowie für die Tragfähigkeit des Baugrundes trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung.

 

8. Haftung

8.1
Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung, insbesondere Verzögerung beim Auf- und Abrüsten infolge der unter dem Gliederungspunkt Lieferfrist aufgeführten Gründen sind ausgeschlossen.

8.2
Für eine über die zulässige Höchstbelastung hinausgehende Beanspruchung der Gerüste haftet der Mieter.

8.3
Für Schäden, die beim Bauen der Gerüste unvermeidbar sind, sowie für Folgeschäden und Schäden an der Dachhaut wird keine Haftung übernommen. Für Schäden, die auf nachweislich grober Fahrlässigkeit beruhen haftet die Firma Gerüstbau Hammerschmidt GmbH.

8.4
Mit dem Tag der Fertigstellung und der nötigen Kennzeichnung (Freigabeschild) der Gerüste, gehen diese in die Obhut des Mieters über.

 

9. Reklamation

Offensichtliche Mängel müssen spätestens am 3. Werktag nach Gebrauchsüberlassung des Gerüstes schriftlich beim Auftragnehmer gerügt werden. Versteckte Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt für beide Teile Saalfeld als vereinbart.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Gerüstbau Hammerschmidt GmbH im PDF-Format

Kontakt Tiefbau

Hammerschmidt GmbH

Tief-Straßen-Gerüstbau
Am Himmlischen Heer 12
07333 Unterwellenborn/OT Goßwitz
Tel.: 03671/523254
Fax: 03671/523255

Email: info@hammerschmidt-gmbh.com


Kontakt Gerüstbau

Gerüstbau Hammerschmidt GmbH

Am Himmlischen Heer 12
07333 Unterwellenborn/OT Goßwitz
Tel.: 03671/635740
Fax: 03671/635741


Email: info@hammerschmidt-gmbh.com


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